Die Zustellung ist eine Urkunde, mit der eine Partei eine andere Partei mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers von einem vollstreckbaren Titel in Kenntnis setzt.
Dieser vollstreckbare Titel kann ein Säumnisurteil (ein Urteil, das in der Abwesenheit einer der Parteien erlassen wurde) oder auch ein kontradiktorisches Urteil (ein in Anwesenheit aller Parteien erlassenes Urteil), aber auch ein von der öffentlichen Gewalt (dem belgischen Staat, der Gemeinde, der Region, LSS, LISVS, …) oder von einer Sozialversicherungsanstalt erteilten Befehl ohne Einschreiten eines Richters sein. Es kann sich auch um eine notarielle Urkunde handeln.
Abgesehen davon, um welchen Titel es sich handelt, dieser muss zugestellt werden, damit das Vollstreckungsverfahren, bzw. die Mobiliarpfändung, eingeleitet werden kann.
Die Zustellung eröffnet der zahlungspflichtigen Partei das Recht um grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach der Zustellung einen Rechtsbehelf einzulegen (Einspruch oder Berufung). Manchmal ist diese Frist sogar kürzer (zum Beispiel in Strafsachen oder im Falle von LSS-Beiträgen). Auf jeden Fall wird Ihnen, wenn Sie Widerspruch einlegen möchten, empfohlen, einen Anwalt in Anspruch zu nehmen (eventuell mit der Hilfe des Büros für Gerichtshilfe).
Zu berücksichtigen ist noch, dass in bestimmten Fällen (Befehl, vorläufig vollstreckbares Urteil, …) die Zustellung und ein Zahlungsbefehl kombiniert werden, um die Kosten für zwei Urkunden zu vermeiden. In dem Fall könnte die Zwangsvollstreckung (zum Beispiel durch Pfändung – Räumungsbefehl) trotz Ihres Widerspruchs oder Ihrer Berufung durchgesetzt werden.
Ab dem Ablauf der Frist für die Einleitung eines Einspruchsverfahrens und insofern Sie sich nicht zu einem solchen Schritt entscheiden (Einspruch – Bezahlung – Beantragung eines Zahlungsplans) wird die Entscheidung endgültig und wird das Verfahren fortgeführt, bis Ihr Mobiliar oder Ihre Liegenschaft und/oder eine Gehaltspfändung erfolgt (*).
(*) Allerdings nur insofern es sich um eine Beitreibungsakte handelt. Auch in anderen Fällen erfolgen Zustellungen, wie zum Beispiel im Falle einer Ehescheidung, einer Kinderbetreuung, eines Arbeitsunfalls, …. In dem Fall ist nicht von einer Vollstreckungsprozedur im eigentlichen Sinne die Rede.
Wenn Ihnen eine Urkunde zugestellt wird, können Sie:
SRL ÉTUDE BORDET
Huissiers de Justice
Quai des Ardennes 118-119,
4031 Angleur - Liège
info@etudebordet.com
ZDU-Nr.: 0478.382.719
MwSt.-Nr.: BE 0478382719
Personenregister Lüttich: Nr. 1415
IBAN / BIC:
BE58 0689 0930 2679
GKCCBEBB
Copyright © 2019 Étude Bordet – Gerichtsvollzieher. Webseite durch Image & Communication