Wenn einem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel (Urteil, notarielle Akte, Zwangsbefehl, …) vorliegt, um die Bezahlung seiner Forderung zu bewirken, kann er sich entscheiden das Mobiliar seines Schuldners beschlagnahmen und verkaufen zu lassen.
Das Mobiliarpfändungsverfahren umfasst verschiedene Schritte:
- Zahlungsbefehl: das ist Ihre letzte Möglichkeit, um eine Mobiliarpfändung zu vermeiden. Manchmal wird die Urkunde der Zustellung beigelegt um die Kosten einzuschränken.
- Mobiliarpfändung: das ist eine Urkunde, mit der der Gerichtsvollzieher Ihr Mobiliar markiert und ein Datum und eine Urzeit für dessen Verkauf festlegt (mindestens ein Monat nach dem Pfändungsdatum). Ab dann können Sie Ihr Mobiliar unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung nicht mehr verkaufen oder veräußern.
- Die Anzeige: das ist eine öffentliche Urkunde, die etwaige interessierte Käufer davon unterrichtet, dass Ihr Mobiliar an einem bestimmten Datum, zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort (meistens im Verkaufssaal des Gerichtsvollziehers in Bressoux) verkauft wird.
- Die Pfändungsmeldung: das ist die Urkunde, die der Gerichtsvollzieher erstellt, wenn Ihr Mobiliar vom Umzugsunternehmen oder vom Abschleppunternehmen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, abgeholt wird. In dieser Urkunde beschreibt er die Güter, die mitgenommen wurden.
- Verkaufsmeldung: das ist die Urkunde, die der Gerichtsvollzieher aufstellt, wenn ein bestimmtes Gut verkauft wird. Darin gibt er die verkauften Güter an, wie auch deren jeweiligen Verkaufspreis.
- Verteilung des Verkaufsertrages: alle Pfändungen habe eine Kollektivbestimmung. Das bedeutet, dass sie nicht nur dem Gläubiger von Vorteil sind, der die Pfändung hat durchführen lassen, sondern, dass sie zu Gunsten aller ihrer Gläubiger ist. Der Gerichtsvollzieher muss sie somit alle befragen und den Verkaufsertrag je nach ihren jeweiligen Privilegien zwischen ihnen verteilen.
Es kann vorkommen, dass das Verkaufsverfahren eingestellt wird, zum Beispiel wegen eines Zahlungsplans. Wenn der Plan danach nicht mehr eingehalten wird, kann der Gerichtsvollzieher das Mobiliarpfändungsverfahren wiederaufnehmen.
Dazu legt er erneut einen neuen Verkaufstag fest. Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher erneut ein Datum für den Verkauf der zuvor gepfändeten Güter bestimmt und, dass das Verfahren dann wie hier oben ab der Pfändungsmeldung beschrieben wurde, verläuft. Wenn man so vorgeht, sind damit weniger Kosten verbunden als im Falle einer neuen Pfändung.
Sie haben bestimmt verstanden, dass Ihr Mobiliar öffentlich versteigert wird, wenn Sie nicht reagieren.
Am besten regieren Sie natürlich so schnell wie möglich, um die Fortsetzung des Verfahrens und die damit verbundenen Ärgernisse, Kosten und Anspannungen zu vermeiden.
Sie haben mehrere Möglichkeiten:
- Alles auf einmal bezahlen. Um den exakten zu zahlenden Betrag zu kennen, können Sie sich mit unserer Amtsstube in Verbindung setzen oder Ihre Akte online einsehen. Die Bezahlung schließt das Verfahren selbstverständlich ab.
- Zusammen mit unserer Amtsstube einen Zahlungsplan ausarbeiten und uns zu dem Zweck schriftlich oder telefonisch dazu auffordern.
- Wenn die Pfändung durchgeführt wurde, haben Sie die Möglichkeit, um Ihre Güter innerhalb von zehn Tagen nach der Pfändung (danach ist es nicht mehr möglich) freihändig zu verkaufen. Der Sinn dieses Verfahrens liegt darin, dass der Preis im Falle eines freihändigen Verkaufs im Allgemeinen höher ist als der Preis, den man im Falle eines Zwangsverkaufs realisieren würde. Wenn Sie sich für den freihändigen Verkauf entscheiden, sollten Sie sich dringend und auf jeden Fall vor Ablauf der Frist von zehn Tagen mit unserer Amtsstube in Verbindung setzen.
- Wenn Sie nicht mit der Pfändung einverstanden sind (wenn Sie der Auffassung sind, dass die Güter nicht gepfändet hätten werden sollen oder wenn die Güter zum Beispiel jemandem anderen gehören) ist es unter bestimmten Bedingungen möglich beim Pfändungsrichter Einspruch zu erheben. Das ist allerdings mit Risiken verbunden und wir empfehlen Ihnen, sich dazu mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen.