Die Vorladung ist eine Aufrufung, um in eine Gerichtssitzung zu erscheinen.
Das Datum und der Zeitpunkt wann Sie erscheinen sollten, wie auch die Anschrift des Gerichts, vor das Sie erscheinen sollten, werden in der Urkunde bezeichnet.
Die Vorladung enthält weiter die Identität der Person, auf deren Verlangen Sie aufgerufen werden, wie auch die Begründung der Aufrufung.
Die Vorladung hat mehrere Zwecke. Einer davon ist insbesondere und vor allem eine gerichtliche Entscheidung zu fällen und sie anschließend vollstrecken zu lassen (Zwangsbefehl, Mobiliarpfändung, Gehaltspfändung, …).
Sie unterbricht außerdem die Verjährung und ermöglicht es in bestimmten Fällen, um Zinsen zu verlangen.
Wenn die Vorladung zugestellt wurde, wird deren Original der Gerichtskanzlei des zuständigen Gerichtes vorgelegt, damit sie in das Prozessregister (den Terminkalender) des Gerichtes eingetragen wird.
Wenn Sie nicht regieren und die Sitzung einfach so vorbeigehen lassen, wird grundsätzlich ein Säumnisurteil gegen Sie erlassen.
Abgesehen vom Aufwand, der das mit sich bringen kann, können die Beträge, die Sie nach dem Urteil bezahlen müssen, viel höher sein als die, die zum Zeitpunkt der Vorladung noch galten, weil der Richter Sie grundsätzlich auch dazu verurteilt, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Diese Kosten werden von dem Gericht kalkuliert. Sie stellen sich wie folgt zusammen:
Diese Beträge sind gerechtfertigt, weil die Partei, die zu ihrem Recht gelangt ist, einen Gerichtsvollzieher hat bezahlen müssen, um die Vorladung durchzusetzen und einen Anwalt, um sich in der Sitzung vertreten zu lassen.
Alles hängt davon ab, ob Sie die Beträge, die von Ihnen gefordert werden, ja dann nein akzeptieren.
WENN SIE DIE SCHULD ANERKENNEN
Im Idealfall setzten Sie sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung. Er teilt Ihnen mit, welchen Betrage Sie bezahlen müssen, um die Sitzung zu vermeiden.
Sie sollten wissen, dass Sie, wenn Sie bezahlen, bevor die Sache in das Prozessregister eingetragen wird, die Kosten für die « Eintragung » und für das « Gerichtshilfefonds » einsparen. Der Betrag, den Sie so einsparen können, variiert zwischen 60 und mehreren Hunderten Euro.
Wenn die Sache schon in dem Prozessregister eingetragen wurde, aber wenn das Sitzungsdatum noch nicht vorbei ist, bleibt es interessant, um die Bezahlung dann schon durchzuführen, weil Sie in dem Fall « lediglich » ¼ der Verfahrensentschädigung an Stelle der Gesamtsumme, die Sie bezahlen müssten, wenn ein Urteil erlassen wurde. (Sie sparen somit ¾ der Verfahrensentschädigung, die bis 36.000 € betragen könnte.)
Wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst festzustellen, ob die Sache bereits eingetragen wurde und wenn es kompliziert sein könnte, um die zu zahlenden Summen zu kalkulieren, empfehlen wir, sich mit unserer Amtsstube in Verbindung zu setzen, um die exakte zu zahlende Summe und die Zahlungsfrist in Erfahrung zu bringen.
Grundsätzlich ist es nicht mehr möglich, einen Zahlungsplan aufzustellen, wenn die Vorladung bereits erfolgte. Wenn dieser Plan jedoch vor der Sitzung abläuft bestünde allerdings dennoch die Möglichkeit. Auch in dem Zusammenhang empfehlen wir Sie, sich mit unserer Amtsstube in Verbindung zu setzen.
Wenn Sie einen Zahlungsplan wünschen, können Sie auch zur Sitzung gehen und den Zahlungsplan dem Gericht vorstellen. Wenn das Gericht den Plan akzeptiert, wird er im Urteil erwähnt und wird das Verfahren eingestellt, insofern der Plan eingehalten wird.
WENN SIE DIE SCHULD JEDOCH ANFECHTEN
Am besten gehen Sie in dem Fall zur Sitzung, damit Sie vermeiden, dass gegen Sie ein Säumnisurteil erlassen wird und, dass Sie Einspruch erheben müssen.
Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt (eventuell an das Büro für Gerichtshilfe).
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