Der Tarif geltend für die Urkunden und Interventionen des Gerichtsvollziehers in zivilen und Handelssachen wird im Königlichen Erlass vom 30/11/1976 geregelt. In Sachen Strafverfolgung gilt der Königliche Beschluss vom 23/08/2015.
Die in den Königlichen Erlassen festgelegten Beträge werden jährlich indexiert.
Die in den Königlichen Erlassen festgelegten Beträge sind Teil der öffentlichen Ordnung: Gerichtsvollzieher dürfen nicht mehr verlangen als das, was festgelegt wurde.
Andererseits dürfen sie auch nicht weniger verlangen. Das gewährleistet die Gleichstellung der Rechtsuchenden. Seit dem 1. Januar 2012 sind die Honorare des Gerichtsvollzieher MwSt.-pflichtig.